Verstoß gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
05.02.2018
OLG Hamm: Zahlungsarrest wegen Transaktionen ohne Erlaubnis der BaFin
ESV-Redaktion Recht
Wann kann gegen einen Zahlungsdiensteanbieter, der Transaktionen ohne BaFin-Erlaubnis nach dem ZAG ausgeführt haben soll, ein Vermögensarrest verhängt werden? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich auseinandergesetzt.
In dem betreffenden Fall wurde die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft beschuldigt, mit ihrer Gesellschaft Zahlungen ausgeführt zu haben, die nach dem ZAG der Erlaubnis der BaFin bedurft hätten - strafbar nach § 31 Absatz 1 Ziffer 2 ZAG. Konkret soll die Beschuldigte im Auftrag eines Unternehmens, das die Kryptowährung „OneCoin“ vertreibt, Zahlungen von One-Coin-Käufern auf Konten der Beschwerdeführerin vereinnahmt und aufgrund von Absprachen mit der One-Coin-Verkäuferin auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben.
Für diese Transaktionen soll die Beschwerdeführerin Provisionen von einem Prozent der weitergeleiteten Zahlungen erhalten haben. Von Dezember 2015 bis August 2016 sollen so über 350 Millionen Euro Kundengelder transferiert worden sein. Daraus wiederum sollen der Beschwerdeführerin etwa 2,9 Mio. Euro an Provisionszahlungen zugeflossen sein. Gegen die beschuldigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bestand insoweit der Verdacht einer Straftat nach § 31 Absatz 1 Ziffer 2 ZAG.
Auf die Beschwerde der Gesellschaft hin hatte das Landgericht (LG) Münster die erstinstanzliche Entscheidung des AG bestätigt. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
So habe es dringende Gründe für die Annahme gegeben, dass die beschlagnahmten Gelder als Wertersatz der Einziehung unterliegen können. Hierzu stellte das OLG folgende Erwägungen an:
(ESV/bp)
In dem betreffenden Fall wurde die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft beschuldigt, mit ihrer Gesellschaft Zahlungen ausgeführt zu haben, die nach dem ZAG der Erlaubnis der BaFin bedurft hätten - strafbar nach § 31 Absatz 1 Ziffer 2 ZAG. Konkret soll die Beschuldigte im Auftrag eines Unternehmens, das die Kryptowährung „OneCoin“ vertreibt, Zahlungen von One-Coin-Käufern auf Konten der Beschwerdeführerin vereinnahmt und aufgrund von Absprachen mit der One-Coin-Verkäuferin auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben.
Für diese Transaktionen soll die Beschwerdeführerin Provisionen von einem Prozent der weitergeleiteten Zahlungen erhalten haben. Von Dezember 2015 bis August 2016 sollen so über 350 Millionen Euro Kundengelder transferiert worden sein. Daraus wiederum sollen der Beschwerdeführerin etwa 2,9 Mio. Euro an Provisionszahlungen zugeflossen sein. Gegen die beschuldigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bestand insoweit der Verdacht einer Straftat nach § 31 Absatz 1 Ziffer 2 ZAG.
AG Münster ordnet dinglichen Arrest in Höhe von 2,9 Mio Euro an
Auf der Grundlage dieser Verdachtsmomente hatte das Amtsgericht (AG) Münster einen dinglichen Arrest in Höhe von etwa 2.9 Mio. Euro in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Die Beschwerdeführerin, so das AG, habe bei einer Verurteilung der Beschuldigten voraussichtlich Wertersatz in der benannten Höhe für die erlangten Vermögensvorteile aus den verbotenen Geschäften zu leisten.Auf die Beschwerde der Gesellschaft hin hatte das Landgericht (LG) Münster die erstinstanzliche Entscheidung des AG bestätigt. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
| Im Wortlaut: § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG – Strafvorschriften (in der zur Tatzeit gültigen Fassung) |
| Wer … (Ziff.) 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, … wird … in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
OLG Hamm: Dringende Gründe für Arrestanordnung lagen vor
Der 4. Strafsenat des OLG hat diese weitere Beschwerde als unbegründet verworfen. Nach Auffassung des Senats ist die Arrestanordnung nach dem aktuell geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen.So habe es dringende Gründe für die Annahme gegeben, dass die beschlagnahmten Gelder als Wertersatz der Einziehung unterliegen können. Hierzu stellte das OLG folgende Erwägungen an:
- Beschwerdeführerin ist Zahlungsdienstleisterin: Die beschwerdeführende Gesellschaft, für die die Beschuldigte als Geschäftsführerin gehandelt hatte, sei als Zahlungsdienstleisterin im Sinne des ZAG tätig geworden. Insoweit hielt es der Senat für ausreichend, dass die Beschwerdeführerin Bar- und Buchgeld auf ihren Konten entgegengenommen und anschließend auf Konten der Verkäuferin der Kryptowährung weitergeleitet habe.
- Keine Erlaubnis der BaFin: Eine Erlaubnis der BaFin für diese Transaktionen habe zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.
- Zwischenzeitliche Antragstellung bei BaFin unerheblich: Zwar hatte die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister gestellt. Allerdings hatte die Vorinstanz nach Auffassung des Senats zu Recht angenommen, dass dieser Antrag zur Tatzeit nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Bei materiell rechtswidrig erbrachten Zahlungsdienstleistungen unterliegt die beschlagnahmte Summe dem Richterspruch zufolge auch dann der Einziehung, wenn die Beschwerdeführerin später als Zahlungsdienstleister zugelassen wird.
| FinTechs | 25.01.2018 |
| Kunschke: „ICOs lassen sich bereits innerhalb der aktuellen Regulierung compliant und effizient abbilden“ | |
| FinTechs wollen nutzerfreundlich und schnell sein. Vor allem Startups bieten unter dieser Devise digitale Finanzdienstleistungen an. Doch wie reagiert die Branche? Welche rechtlichen Entwicklungen gibt es in diesem Bereich? Dies erörtert Rechtsanwalt Dennis Kunschke im Gespräch mit der ESV-Redaktion. mehr … | |
Starting up in FinTechFinTech - Herausgegeben von: Dennis Kunschke und Kai SchaffelhuberEines der ersten Werke im deutschen Markt, das Regulierung, Finanzierung und rechtliche Ausgestaltung von FinTechs systematisch und praktikabel in den Blick nimmt. FinTechs im Praxis-Check:
|
(ESV/bp)