Zu AT 4.3.2 Tz. 1, Erläuterungen „Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung“ (Abschnitt 8.1 der EBA-GL 2020/06)
Nach AT 4.3.2 Tz. 1, Erläuterungen haben Institute zusätzlich zu den bereits bislang in den MaRisk prinzipienorientiert formulierten Anforderungen an das Vorhalten von Daten die Regelungen des Abschnitts 8.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung) zu beachten. Die Anforderungen werden in den Tz. 240 bis 250 der EBA-GL 2020/06 spezifiziert und nachfolgend erläutert.
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