Zu BTO 1.2.2 Tz. 2, Erläuterungen „Regelmäßige Überprüfung der Kreditnehmer“ (Abschnitt 8.3 der EBA-GL 2020/06)
Nach BTO 1.2.2 Tz. 2 haben Institute für Zwecke der jährlichen Beurteilung der Adressenausfallrisiken die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschn. 8.3 (Regelmäßige Überprüfung der Kreditnehmer) zu beachten. Die Anforderungen von Abschnitt 8.3 der EBA-GL 2020/06 zur regelmäßigen Überprüfung von Kreditnehmern sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Tz. 257 nur bei Kreditnehmern zu beachten, die mindestens mittlere oder große Unternehmen sind.
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