Zu BTO 1.2 Tz. 1, Erläuterungen „Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe“ (Abschnitt 4.3.6 der EBA-GL 2020/06)
Nach BTO 1.2 Tz. 1, Erläuterungen haben Institute, die ökologisch nachhaltige Kreditfazilitäten einrichten oder deren Einrichtung planen, die Anforderungen aus Abschnitt 4.3.6 (Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/ GL/2020/06) zu beachten.
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