Die Einfügung des bankaufsichtlichen Zusammenfassungsverfahrens ("aufsichtliche Konsolidierung") mit dem damals neu geschaffenen § 10a als maßgebende Vorschrift gehörte zu den Schwerpunkten des Dritten Änderungsgesetzes zum Kreditwesengesetz. Mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf der Grundlage konsolidierter Zahlen ist der veränderten Risikosituation der Banken aus dem Wachstum, der Verflechtung und der Internationalisierung der Finanzmärkte Rechnung getragen worden. Damit sollen seither insbesondere die sich aus der Beziehung zwischen Mutter- und Tochterunternehmen (insbes. -instituten) ergebenden bankwirtschaftlichen Risiken erfasst werden. Nach den vorherigen – insoweit unzulänglichen – Risikobegrenzungsregelungen des KWG konnten die Kreditinstitute ihr Eigenkapital durch die Gründung oder durch den Erwerb von Tochtergesellschaften in Verbindung mit dem Aufbau von Kredit- bzw. Risikopyramiden mehrfach einsetzen.
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