§ 10c wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV – Umsetzungsgesetz) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 53 vom 3. September 2013, Seite 3395 ff.) in das KWG neu eingefügt. Gemeinsam mit den ebenfalls neu in das KWG aufgenommenen Vorschriften der §§ 10d bis 10i regelt § 10c neue, über die Mindesteigenkapitalanforderungen hinausgehende zusätzliche Eigenkapitalanforderungen an CRR-Institute.
Lieferung: 05/15Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.