§ 12a KWG über die Begründung von Unternehmensbeziehungen ist im Zweiten Abschnitt des Kreditwesengesetzes, welcher Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen enthält, und dort im Kapitel „Eigenmittel und Liquidität“ verortet. Die Regelung steht in einem engen Zusammenhang mit den Vorgaben zur Konsolidierung (insbesondere §§ 10a, 25 Abs. 2 KWG sowie Art. 11 ff. CRR) und soll auf eine möglichst vollständige Einbeziehung von nachgeordneten Unternehmen im Ausland in die aufsichtliche Zusammenfassung hinwirken.
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