Mit der Einfügung von § 13c (durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz) ist der Gesetzgeber seiner Umsetzungspflicht aus der Finanzkonglomeraterichtlinie (Richtlinie 2002 / 87 / EG – dort Art. 29 Nr. 9; Art. 55a der Bankenrichtlinie, Kza 1009) nachgekommen. Damit sollen Transaktionen einer gemischten Unternehmensgruppe in die Beaufsichtigung einbezogen werden. Zuvor erfolgte nur eine Berücksichtigung der (gruppeninternen) Kredite an verbundene Unternehmen (vgl. § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3). Die neue Erfassung der gruppeninternen Transaktionen durch § 13c (und § 13d) ist an den Regelungen der vorher schon geltenden Großkreditvorschriften (§§ 13 ff.) angelehnt. Die Großkreditvorschriften auf Einzelinstituts- (§§ 13 bzw. 13a) und Gruppenebene (§ 13b) sollen von der ergänzenden Regelung zu den gruppeninternen Transaktionen unberührt bleiben (BegReg BR-DrS. 433 / 04).
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