Die §§ 13 bis 18 enthalten eine ganze Reihe besonders ernstzunehmender Pflichten der Kreditinstitute, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit nach § 56 geahndet werden kann (vgl. dortige Ausführungen). Diese Pflichten beziehen sich auf das Kreditgeschäft, so dass es gesetzgeberisch notwendig war, den Kreditbegriff und außerdem auch den Begriff des Kreditnehmers eindeutig festzulegen. Der Begriff des Kredits ist mehrdeutig:
1. Vertrauen in die Fähigkeit einer Person oder eines Unternehmens, ihre Schuldverpflichtungen ordnungs- und termingemäß nachzukommen (Gabler: Lexikon des Wirtschaftsrechts).
2. Die leihweise Überlassung von Geld oder geldwerten Mitteln = das tatsächlich in Anspruch genommene Darlehen. Anders ausgedrückt: Kredit ist die Gewährung von Gegenwartsgeld gegen Zukunftsgeld (Ausnahme: Naturalkredit, so Mellerowicz: Enzyklopädisches Lexikon).
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