§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Vor der faktischen Neueinfügung des heutigen § 1a (formal als Änderung des zuvor schon existenten § 1a gestaltet) mit der Zielrichtung, EU-rechtlichen Vorgaben weitgehende Geltung in Deutschland zu verschaffen, enthielt § 1a Regelungen zum Handels- und Anlagebuch 1 . Jene Regelungen finden sich nun in Art. 102 ff. der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Daher war die alte Fassung des § 1a überflüssig und konnte aufgehoben werden.
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