§ 1b enthielt über viele Jahre zunächst „Begriffsbestimmungen für Verbriefungen“. Jene finden sich nun teils in Art. 4 CRR (Kza 1000) sowie der sog. „STS-Verordnung“ (u. a. zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung). Im Gleichlauf mit der Aufnahme der Verbriefungsbegriffe in die CRR wurde § 1b a. F. mittels dem CRD IV-Umsetzungsgesetz 2 insoweit mit Wirkung zum 01.01.2014 aufgehoben.
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