Der § 22b (nebst der §§ 22a und 22c–22o) wurde durch das diesbezüglich am 28.09.2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters“ in das KWG eingefügt, um die (Re-) Finanzierungsmöglichkeiten im deutschen Wirtschaftsraum zu erleichtern. Die entsprechenden KWG-Ergänzungen wurden erst nachträglich durch eine Initiative des Finanzausschusses (BT-DrS. 15 / 5852) in das zunächst nur zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung begonnene Gesetzesverfahren eingebracht. Die am 28.09.2005 in Kraft getretene Fassung des § 22b entspricht dem vom Finanzausschuss (FA) mit vorgenannter BT-Drs. eingebrachten Entwurf und regelt die Fälle, in denen ausnahmsweise vom Verbot der Auslagerung der Registerführung (vgl. § 22a Anm. 16) abgewichen werden kann.
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