Abs. 1 Satz 1 regelt die Rechtsfolgen der Eintragung in das Refinanzierungsregister und ist damit die Kernvorschrift zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten in Deutschland durch Schaffung eines Rahmens für kosteneffiziente Refinanzierungsmöglichkeiten. An Gegenständen des Refinanzierungsunternehmens, die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragen sind, steht dem Übertragungsberechtigten im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Damit § 47 InsO Anwendung finden kann, muss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens zumindest hinsichtlich des eingetragenen Gegenstandes deutschem Recht unterliegen.
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