§ 24c wurde durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 in das KWG eingefügt und ist gemäß § 64f Abs. 6 mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft getreten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich primär nicht um eine bankaufsichtliche Regelung. Vielmehr dient die Vorschrift vorwiegend der Bekämpfung der Geldwäsche, des illegalen Schattenbankwesens sowie der Terrorismusfinanzierung. Daneben kann die Regelung auch zur Aufdeckung des Betreibens unerlaubter Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte genutzt werden. Die Vorschrift erweitert die bereits bestehenden bankaufsichtlichen Anzeige- und Meldevorschriften und ergänzt das Auskunftsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 44 Abs. 1, das der BaFin auch im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Bekämpfung der Geldwäsche zusteht. Durch § 24c wird es der BaFin, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und gem. § 93b Abs. 2 der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt – siehe Anmerkung 12) ermöglicht, durch ein Datenabrufsystem uneingeschränkt Informationen über die Konten-, Depot- und Schließfachinhaber eines Kreditinstituts sowie den zugehörigen Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten zu erhalten und auf Ersuchen bestimmter weiterer Behörden an diese weiterzugeben.
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