§ 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung
Im Zuge des CRD IV-Umsetzungsgesetzes wurden die vormals in § 25a Abs. 2 und 3 enthaltenen Vorschriften zur Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen inhaltsgleich in den damals neu gefassten § 25b überführt. Mit dieser redaktionellen Aufteilung sollte eine bessere Anwendbarkeit der Auslagerungsvorschriften, die zuvor (innerhalb § 25a) erhebliche Ausweitung erfuhren, erreicht werden. Der vorherige Inhalt des § 25b zur „Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr“ wurde im gleichen Zuge nach § 25g verschoben.
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