Nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert wurde, haben die Verpflichteten (§ 2 Abs. 1 GwG ihre Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) regelmäßig vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der die Identifizierung auslösenden Transaktionen zu identifizieren. Dies bedeutet, dass die Identifizierung abgeschlossen sein muss, bevor der Vertragspartner zu Verfügungen, die Vermögensabflüsse bewirken, berechtigt sind. Die Identifizierung kann ausnahmsweise auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn nur ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (s. § 14 GwG) besteht.
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