Die Überschrift dieser Bestimmung deckt nicht völlig den in § 28 geregelten Tatbestand. Aus Absatz 1 Satz 1 ergibt sich die Verpflichtung der Institute (Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute – § 1 Abs. 1b), der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wie man der Überschrift entnehmen könnte, für „besondere Fälle“, sondern ist eine Verpflichtung, die regelmäßig jährlich erfüllt werden muss. Der Erfolg der Prüfung gemäß § 340k HGB (Kza 413) hängt entscheidend von der Eignung des Prüfers zur sachgerechten Prüfung ab. Um ungeeignete Prüfer auszuschließen, sind für die Bundesanstalt gewisse Eingriffsmöglichkeiten vorgesehen.
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