Die durch das 4. .G.KWG neu in das Gesetz eingefgte Vorschrift dient nach der Begrndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung insbesondere zur Bekmpfung der Geldwsche, indem sie der Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht ein Instrument zur effektiven berprfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Kreditinstitut ( 1 Abs. 1) an die Hand gibt. Diese berprfungsmglichkeit wurde durch das 6. .G.KWG auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen an Finanzdienstleistungsinstituten ( 1 Abs. 1a) ausgedehnt. Durch Artikel 16 Nr. 18 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktfrderungsgesetz) vom 24. Mrz 1998 wurde schlielich 44b neu gefasst, da nach dem Wortlaut des bisherigen 44b der Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu eng war. Zudem waren die fr die Aufsicht verfgbaren Manahmen nicht ausreichend.
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