45a wurde durch das Fnfte KWG-nderungsgesetz vom 28. September 1994 in das Kreditwesengesetz eingefgt und thematisiert die Manahmen, die das Bundesaufsichtsamt fr das Kreditwesen treffen kann, wenn bergeordneten Unternehmen im Sinne von 10a die fr die Zusammenfassung der Eigenmittel und Grokredite von Finanzholding- Gruppen erforderlichen Angaben nicht bermittelt werden. Diese Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nr. 35 des Finanzkonglomeraterichtlinie- Umsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 ergnzt und neu gefasst. Schlielich ist nach weiteren nderungen 45a durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU vom 16. November 2011 hinsichtlich der zustzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27. Juni 2013 auf gemischte Finanzholding-Gruppen ausgedehnt und durch Artikel 1 des CRD IV-Umsetzungsgesetzes vom 28. August 2013 an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 (CRR) angepasst worden.
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