§ 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings
§ 46a KWG regelt eine Untersagungs- (Abs. 1) und Anordnungsbefugnis (Abs. 2) der BaFin im Hinblick auf die Verwendung von externen Ratings durch Institute im Anwendungsbereich des KWG. Die Norm enthält die zentrale Eingriffsbefugnis zugunsten der BaFin, womit aufsichtsbehördlich gewährleistet und sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen und Verbote der Rating-VO im Geltungsbereich des KWG durch die Institute eingehalten werden.
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