§ 46d erfasst einen breiteren Regelungsbereich, als seine eng gefasste Überschrift vermuten lässt. Nur Abs. 1 behandelt die Pflicht zur Unterrichtung anderer Staaten des EWR bei Sanierungsmaßnahmen. Abs. 2 regelt ihre öffentliche Bekanntgabe. Abs. 3 legaldefiniert die Sanierungsmaßnahmen, für die diese und andere in der Norm statuierten Pflichten gelten. Abs. 4 nimmt bestimmte Fälle aus, und Abs. 5 begründet eine allgemeiner gehaltene Kooperationspflicht der BaFin mit Behörden anderer EWR-Staaten in dem Szenario, dass eine solche andere Behörde Sanierungsmaßnahmen anwendet. § 46d beinhaltet daher, in Einklang mit der traditionellen deutschen (und in Unionsrechtsakten oft weniger deutlichen) Differenzierung zwischen materiellem und Verfahrensrecht, eine Reihe von prozessualen Vorschriften, die bei Sanierungsmaßnamen mit grenzüberschreitendem Bezug zu beachten sind. Es handelt sich in der Sache um ein Beispiel für die im Unionsrecht gängigen Vorschriften, die nationalen Behörden Kooperationspflichten mit ihren Gegenübern in anderen Mitgliedstaaten auferlegen.
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