Mit Artikel 20 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, abgekürzt ZuFinG) wurde innerhalb des dritten Abschnitts, der die "Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute" enthält, der vierte Unterabschnitt "Maßnahmen in besonderen Fällen" um den neu aufgenommenen § 46i KWG ergänzt. Rechtssystematisch beinhaltet dieser vierte Unterabschnitt, der von § 45 KWG bis § 48 KWG geht, das Sondersanierungs- und Sonderinsolvenzrecht der Institute.
Lieferung: 03/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.