Nach Maßgabe des § 53e HS 1. KWG gilt § 2c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 3, 4 bis 6 KWG entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der in Art. 30 Abs. 1 EMIR genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei (CCP) auswirken wird, zu beenden. Nach Maßgabe des § 53e HS 2. KWG gilt § 44b KWG entsprechend.
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