Nach Maßgabe des § 53m Abs. 1 KWG muss ein Antrag auf Zulassung als CCP im Inland nach den Art. 14 und 17 EMIR die in der Vorschrift gesetzlich aufgezählten Angaben und Nachweise enthalten. § 53m Abs. 2 KWG enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die BaFin zur Anforderung weiterer Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung des Zulassungsantrags erforderlich sind. Die Vorschrift wurde durch das „Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister“ vom 13.2.2013 (EMIR-Ausführungsgesetz) in das KWG eingefügt.
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