§ 53n KWG normiert zwecks Umsetzung des Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) Anordnungsbefugnisse der BaFin für Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Ausstattung und der Liquidität einer zentralen Gegenpartei (CCP) für den Fall, dass die Vermögens-, Finanzoder Ertragsentwicklung dieser CCP oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Anforderungen nach Art. 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 EMIR, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht dauerhaft erfüllt werden können. Die Art. 41 bis 44 oder 46 bis 47 EMIR betreffen (i) die Anforderungen an Einschusszahlungen, (ii) den Ausfallfonds, (iii) sonstige Finanzmittel, (iv) die Ausgestaltung des Liquiditätsrisikomanagementprozesses, (v) die Anforderungen an Sicherheiten, sowie (vi) die Anforderungen an die Anlagepolitik.
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