§ 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten
§ 60d KWG wurde eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 25 des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) vom 23. Juni 2017. Die Vorschrift setzt die Anforderungen an die öffentlichen Bekanntmachungen von Maßnahmen- und Sanktionsentscheidungen durch die BaFin als zuständige nationale Aufsichtsbehörde aus Art. 71 MiFID II um.
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