§ 6a ist eine Rechtsgrundlage für die BaFin zur Anordnung von Finanzsanktionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, bzw. der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten. Sie stellt eine gewerberechtliche Gefahrenabwehrnorm dar. Als eine Reaktion auf die Terroranschläge am 11.09.2001 in den Vereinigten Staaten erließ der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28.09.2001 die Resolution 1373 (2001). Sie hat generell-abstrakten Charakter und stellt somit einen echten legislativen Akt dar. In deren Nr. 1.c) wird geregelt, dass alle Mitgliedstaaten „unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln, einfrieren werden …“
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