§ 8 AnzV beinhaltet die Detailregelungen zu passivischen Beteiligungsanzeigen. Gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AnzV ist das Formular PB "Passivische Beteiligungsanzeige" (Anl. 5 zur AnzV; abgedruckt im Anhang zu dieser Kommentierung) für die folgenden Anzeigepflichten nach dem Kreditwesengesetz zu verwenden ist:
– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über bedeutende Beteiligungen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 1a Nr. 3 1. Alternative KWG)
– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über passivische enge Verbindungen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 1a Nr. 1 KWG)
– Sammelanzeigen von Instituten über die Inhaber bedeutender Beteiligungen an den dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (vgl. § 24 Abs. 1a Nr. 3, 2. Alternative KWG).
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.