§ 8f KWG regelt die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit der BaFin mit den designierten Aufsichtsbehörden (zuständigen Stellen) in einem Aufnahmemitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten innerhalb des EWR bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen eines CRR-Instituts. Die Norm regelt eine Übermittlungspflicht (Abs. 1 S. 1), eine Planungs- und Koordinationspflicht (Abs. 1 S. 2), eine Anhörungspflicht sowie ein Hilfeersuchen an die Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) (Abs. 2) und eine Berücksichtigungspflicht der BaFin (Abs. 3). Gegenstand der in § 8f KWG ausbedungenen Kooperationspflichten sind Institute i.S.d. CRR. CRR-Institute i.S.v. § 1 Abs. 3d S. 3 KWG sind CRR-Kreditinstitute (§ 1 Abs. 3d S. 1 KWG) und CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Abs. 3d S. 2 KWG) 5 . Davon abzugrenzen sind Wertpapierhandelsunternehmen nach § 1 Abs. 3d S. 4 KWG und Wertpapierhandelsbanken nach § 1 Abs. 3d S. 5 KWG, für die § 8f KWG nicht anzuwenden ist.
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