Die Definition des Handelsbuches erfolgt in Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR unter Zuhilfenahme der Begriffsdefinition der Handelsabsicht nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 85 CRR unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 104 CRR. Das Bankbuch ist demgegenüber nicht explizit, sondern implizit als Residualgröße aller nicht zum Handelsbuch zugehörigen Geschäfte definiert.
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