Gegenstand des Art. 106 CRR ist die Einbeziehung interner Sicherungsgeschäfte (internal risk transfer – IRT), also risikotragender Geschäfte zwischen Handels- und Bankbuch, in die regulatorische Eigenmittelberechnung für Marktpreisrisiken. Im Sinne der CRR ist der Begriff internes Sicherungsgeschäft definiert in Art. 4 Abs. 1 Nr. 96 CRR als eine Position, die die Risikobestandteile zwischen einer Position im Handelsbuch und einer oder mehreren Positionen im Anlagebuch oder zwischen zwei Handelstischen im Wesentlichen ausgleicht. Neben internen Geschäften zwischen Handels- und Bankbuch bezieht die CRR-Definition also auch interne Geschäfte zwischen Handelstischen gem. Art. 104b CRR in die Definition ein.
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