Artikel 108 Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko
Art. 108 beinhaltet in den Abs. 1 bis 3 die gemeinsamen Grundsätze für die Anerkennung von Kreditrisikominderungen (= Sicherheitenansatz) bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteienausfallrisikos, und das Verwässerungsrisiko (Art. 92 Abs. 4 Buchst. a und g) im Kreditrisikostandardansatz (KSA) und im auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz, kurz IRBA). Diese gelten auch für die Berücksichtigung von Sicherheiten bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge für Zwecke der in Art. 36 Abs. 1 Buchst. d und Art. 62 Buchst. d genannten Berechnung im Rahmen des IRB-Ansatzes.
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