Art. 112 ordnet im Kreditrisikostandardansatz (KSA) jede Risikoposition (also Kredite, Darlehen, Wertpapiere etc.) mit ihrem Risikopositionswert (vgl. Art. 111) einer aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklasse (= Forderungsklasse) zu. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich wiederum nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wurde und nach deren Risikogehalt. Dies ist dann Inhalt von Abschnitt des zweiten Kapitels und wird dort in den Art. 114 ff. geregelt. Zum grundsätzlichen Berechnungsschema zur Risikogewichtung des Positionsbetrags siehe Grundschema in Kommentierung zu Art. 111, Rn. 4.
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