Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 128 enthält Bestimmungen zur Eigenmittelanrechnung von Risikopositionen, die aus nachrangigen Schuldtiteln bestehen (Art. 112 Buchst. k). Diese Risikopositionsklasse wurde im Rahmen der CRR III zum 01.01.2025 neu eingeführt. Bis einschließlich CRR II waren unter diesem Artikel noch „Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen“ geregelt. Hintergrund für die Neuregelung ist, dass es auf europäischer Ebene in Bezug auf nachrangige Schuldtitel als notwendig angesehen wurde, eine granularere und strengere Risikogewichtung vorzunehmen, um das höhere Verlustrisiko aus solchen Risikopositionen widerzuspiegeln (vgl. Erw.-Grund 9 zur CRR III).
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