Artikel 132a Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Die Art. 132 bis 132c beinhalten Regelungen für die Risikopositionsklasse "Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)" (Art. 112 Buchst. o). Art. 132a legt die Einzelheiten zur Anwendung der beiden Regel-Ansätze, die nach Art. 132 Abs. 2 UAbs. 1 zur Verfügung stehen, fest.
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