Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Die Art. 132 bis 132c beinhalten Regelungen für die Risikopositionsklasse "Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)" (Art. 112 Buchst. o). Instituten stehen gemäß Art. 132 drei Ansätze – Transparenzansatz, mandatsbasierter Ansatz und Ausweichkonzept – für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für OGA zur Verfügung. Art. 132b regelt Ausnahmen von diesen Ansätzen.
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