Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 133 regelt das Risikogewicht von Beteiligungsrisikopositionen (Art. 112 Buchst. p). Die Regelungen wurden in Art. 133 mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und blieben bis einschließlich zur CRR II unverändert. Im Zuge der CRR III wurden die Vorschriften für Beteiligungen vollständig überarbeitet und neugefasst mit nunmehr umfassenden Regelungen hinsichtlich einer Einstufung als Eigenkapitalbeteiligung bzw. als eigenkapitalähnliches Instrument und damit als Beteiligungsrisikoposition. Hintergrund hierfür ist, dass die Basel-III-Standards eine granularere und strengere Risikogewichtung als notwendig ansehen, um das höhere Verlustrisiko bei Beteiligungsrisikopositionen im Vergleich zu rückzahlbaren Risikopositionen widerzuspiegeln (vgl. Erw.-Grund 9 zur CRR III). Mit der CRR III gilt zudem sowohl für KSA- als auch IRBA-Institute eine einheitliche Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen.
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