Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 134 regelt das Risikogewicht von Sonstigen Positionen (Art. 112 Buchst. q). Die Regelungen in Art. 134 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen. Im Rahmen der CRR II und CRR III wurden sie leicht angepasst und modifiziert.
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