Während Art. 135 die Voraussetzungen zur Anerkennung von Ratingagenturen (ECAI) regelt, enthält Art. 136 (Unterabschnitt 2) Bestimmungen zur Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI zu den aufsichtsrechtlichen Bonitätsstufen (Mapping). Zum Begriff „Bonitätsbeurteilung“ (= „Rating“) siehe Kommentierung zu Art. 135. Dabei handelt es sich im Kern um eine vorausschauende Einschätzung, ob ein Schuldner künftigen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachkommen kann (Zahlungsfähigkeit) und auch will (Zahlungsbereitschaft). Externe Ratings4 sind Bonitätsbeurteilungen, die von Ratingagenturen durchgeführt werden (vgl. für Näheres Fuchs/ Zimmermann/Schmolke/D. Meier, 3. Aufl. 2024, WpHG § 29 Rn. 1 ff). Die Regelungen in Art. 136 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und sind seither unverändert geblieben.
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