Art. 138 beinhaltet allgemeine Anforderungen zur Verwendung von Ratings von anerkannten Ratingagenturen (ECAI) durch Institute. Die Regelungen wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und waren bis zur CRR II unverändert geblieben. Mit der CRR III wurden in Art. 138 Regelungen für Bonitätsbeurteilungen ergänzt, die eine implizite staatliche Unterstützung beinhalten mit dem Ziel, Verflechtungen zwischen Staaten und Instituten aufzuheben.
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