Während Art. 138 allgemeine Anforderungen zur Verwendung von Ratings von anerkannten Ratingagenturen (ECAI) durch Institute formuliert, regelt Art. 139 die Vorgehensweise zur Bestimmung des Risikogewichts von Positionen, die zu einem bestimmten Emissionsprogramm oder einer bestimmten Fazilität gehören (= Emissionsratings) oder für einen bestimmten Emittenten (= Emittentenrating) vorliegen. Die Regelungen wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und waren bis zur CRR II unverändert geblieben. Im Zuge der CRR III wurden die Regelungen in Abs. 2 konkretisiert.
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