Art. 141 regelt die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen für Forderungen in Landes- und in ausländischen Währungen. Die Regelungen wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen. Mit der CRR III wurden Regelungen ergänzt für auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition, die durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert ist.
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