Die Begriffsbestimmungen des Art. 311a wurden mit Geltungsbeginn zum 1. Januar 2025 in die CRR III aufgenommen. Obgleich Art. 311a Satz 1 besagt, dass sie für die Zwecke des gesamten Beschlusses1 gelten, bezieht sich ihr Anwendungsbereich auf die Vorgaben aus Teil 3 Titel III Kapitel 2 zur Datenerhebung und -governance der Institute im Kontext der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko.
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