Artikel 429f Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten
Die Risikomessgröße für die außerbilanziellen Geschäfte wie z. B. Bürgschaften, Garantien, Ankaufszusagen, Akzepte, Akkreditive, Kreditzusagen orientiert sich an den Vorgaben für den Kreditrisikostandardansatz (KSA) gemäß Art. 111 Abs. 1 CRR. Danach liegen die Umrechnungsfaktoren für die außerbilanziellen Positionen auch für die Berechnung der Verschuldungsquote zwischen 10 % und 100 %. Der Kreditäquivalenzbetrag des außerbilanziellen Postens darf bis zur Untergrenze von null um spezifische Kreditrisikoanpassungen vermindert werden.
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