Art. 431, der schon mit der CRR I mit Wirkung zum 01.01.2014 eingeführt und dort noch „Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten“ genannt wurde, regelt die generellen Pflichten und Verfahren, die Rahmen der Offenlegung von den Instituten einzuhalten sind. Im Zuge der CRR II wurde Art. 431 überarbeitet und ist seither unverändert geblieben. Neben einer neuen Überschrift – nunmehr „Offenlegungspflichten und -verfahren“ – wurden die Anforderungen erweitert und präzisiert. Dies betrifft u. a. das Erfordernis einer internen Überprüfung und die Festlegung von Verfahren zur Offenlegung durch die Geschäftsleitung.
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