Artikel 441 Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz
Die Offenlegungsanforderungen von Art. 441 richten sich ausschließlich an global systemrelevante Institute (Global Systemically Important Institutions – G-SRI). Art. 440 wurde im Rahmen der CRR I zum 01.01.20214 eingeführt, die Regelungen sind seitdem inhaltlich nahezu unverändert geblieben. Entfallen ist hingegen mit der CRR II die ursprünglich in Art. 441 enthaltene Ermächtigung, die Anforderungen in Art. 441 zu präzisieren und diese in Form technischer Durchführungsstandards zu erlassen. Durch die Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate durch den im Zuge der CRR II neu eingefügten Art. 434a wurden diesbezügliche Konkretisierungsanforderungen an die Offenlegung in Art. 441 hingegen obsolet.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "KWG/CRR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "KWG/CRR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.