Artikel 442 Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos
Art. 442 beinhaltet die Offenlegung des Kreditrisikos (teilweise auch „Adressenausfallrisiko“ genannt) und des Verwässerungsrisikos. Art. 442 wurde im Rahmen der CRR I zum 01.01.20214 eingeführt, wobei die Vorschriften damals noch unter der Überschrift „Kreditrisikoanpassungen“ standen. Diese Bezeichnung wurde mit der CRR II auf die heutige Überschrift abgeändert, sodass nun inhaltlich die Offenlegungsanforderungen besser widergespiegelt werden. Zudem wurden die Offenlegungsanforderungen an die Verordnung (EU) 2019/630 v. 17.04.20192 inhaltlich und sprachlich angepasst.
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