Artikel 443 Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten
Art. 443 regelt die Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten. Der Artikel wurde im Rahmen der CRR I zum 01.01.20214 eingeführt, damals noch unter der Überschrift „Unbelastete Vermögenswerte“. Die EBA hatte seinerzeit den Auftrag erhalten, Leitlinien zur Offenlegung unbelasteter Vermögenswerte herauszugeben. Diese sollten insbesondere die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ERSB) über die Refinanzierung von Kreditinstituten (insbesondere die Empfehlung D – Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten) berücksichtigen. Die EBA hatte daraufhin – auf Basis der ERSB Empfehlungen – „Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte“ (EBA/GL/2014/03) v. 27.06.2014 entwickelt.
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