Artikel 448 Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen
Art. 448 regelt die Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen gemäß den Art. 84 und 98 Abs. 5 CRD. Der Artikel wurde bereits im Rahmen der CRR I zum 01.01.2014 eingeführt. Institute mussten seinerzeit Informationen zur Art des Zinsrisikos und zu den wichtigsten Annahmen (einschließlich Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Verhaltens unbefristeter Einlagen sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsrisikos) sowie Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messgrößen, die vom Management bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend seiner Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet wurden, offenlegen.
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