Artikel 449 Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen
Die Regelungen des Art. 449 beinhalten die Offenlegungspflichten des Risikos aus Verbriefungen. Dieser Artikel wurde im Rahmen der CRR I mit Wirkung zum 01.01.2014 eingeführt. Mit der CRR II gab es umfangreiche Änderungen im Bereich der Verbriefungen. Hintergrund hierfür war, dass nach der Finanzmarktkrise der Verbriefungsmarkt (der als einer der wesentlichen Verursacher der Krise galt) über einen längeren Zeitraum am Boden lag. Da die Verbriefung von Darlehen allerdings eine wichtige Finanzierungsquelle für kleine und mittlere Unternehmen in Europa darstellt, war einer der wesentlichen Bausteine der Kapitalmarktunion die Bestrebung, den EU-Verbriefungsmarkt neu zu beleben. Damit sollte die Finanzierung der EU-Wirtschaft wieder verbessert werden.
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